Der EDSA hat eine neue Stellungnahme zum Thema berechtigtes Interesse herausgegeben, die mir bisher nur in Englisch vorliegt (Link). Ich habe den wichtigsten Auszug für Sie ins Deutsche übersetzt:
Berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Das berechtigte Interesse einer verantwortlichen Stelle kann nur geltend gemacht werden, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind:
- Verfolgung eines berechtigten Interesses: Das Interesse muss rechtmäßig, klar formuliert und aktuell sein. Es darf nicht hypothetisch sein.
- Erforderlichkeit der Verarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss notwendig sein, um das berechtigte Interesse zu verfolgen. Es darf keine anderen, weniger einschneidenden Mittel geben.
- Abwägung mit den Rechten der betroffenen Person: Die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person dürfen das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle nicht überwiegen.
Dabei sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Das berechtigte Interesse muss rechtmäßig und mit der Zielsetzung der Verarbeitung klar definiert sein.
- Angemessene Informationen über das berechtigte Interesse sollten den betroffenen Personen bereitgestellt werden.
- Eine Abwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen und den Rechten der betroffenen Person ist entscheidend und sollte dokumentiert werden.
Beispiele für berechtigte Interessen sind:
- Verhinderung von Betrug,
- Sicherstellung der Netz- und Informationssicherheit,
- Direktmarketing unter Einhaltung zusätzlicher Vorschriften.
Nach meiner Interpretation ermöglicht dieser neue Hinweis des EDSA für die Zukunft einen etwas freieren Umgang mit dem Thema „Einwilligung des Betroffenen“ – weil man für einen (sofern seriös) Umgang mit personen Bezogenen Daten künftig nicht mehr für alles und jedes eine Einwilligung des Betroffenen benötigt.
